april hat geschrieben:
Rausschicken während des Besuchs: ein Fachleiter hat mal angedeutet, dass er damit kein Problem hat, wenns nicht anders geht dass jemanden rausgeschickt wird.
Vielleicht wärs dann besser das vorher abzusprechen und mit Arbeitsbogen zu einem Kollegen zu schicken statt vor die Tür, also mit einem Arbeitsauftrag, aber wird das bei einigen echt so schwarz gesehen.
"Ein Fachleiter" -> so etwas gibt es in Bayern nicht. In Bayern gibt es Seminarlehrer. Und bloß weil einer sich vielleicht irrt, heißt das noch lange nicht, dass deshalb alle Referendare die gesetzlichen Grundlagen ignorieren dürfen. Sowohl meine Seminarlehrer als auch sämtliche Direktoren, mit denen ich während und nach dem Referendariat zu tun hatte, haben uns immer wieder auf den folgenden Paragrafen aus der Bayerischen Gymnasialen Schulordnung aufmerksam gemacht:
§ 38 GSO
1 Für Schülerinnen und Schüler, die sich aus unterrichtlichen Gründen oder im Zusammenhang mit sonstigen Schulveranstaltungen in der Schulanlage aufhalten oder die an Schulveranstaltungen außerhalb der Schulanlage teilnehmen, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. 2 Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler.
Daraus ergibt sich laut meinen Schulleitern eindeutig, dass das Hinauswerfen aus dem Klassenraum (noch dazu bei Siebtklässlern! Stichwort: Geistige Reife!) absolut verboten ist.
Es ist bekannt, dass der Verweis aus dem Klassenraum z.B. in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt sogar in der jeweiligen Schulordnung als erzieherische Maßnahme aufgeführt wird. In Bayern ist das aus den oben genannten rechtlichen Gründen ein absolutes No-Go. (In meinem Seminar wurde von Seiten des Seminarlehrers auch das Beispiel angeführt, dass ein ansonsten guter Referendar in der Lehrprobe eine 6 kassiert hat, weil er den Raum verlassen hat und damit die Klasse "unbeaufsichtigt" ließ (die Kommission zählt da nicht).)
Ist auch ganz klar, woran das liegt: Wenn dem bayerischen Schüler draußen irgendwas passiert, kann sich jeder Rechtsanwalt auf §38 GSO berufen und sagen, dass die Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen wurde, bzw. der geistigen Reife des Schülers nicht angemessen war (sonst wäre ja nichts passiert). Es soll sogar Schulen geben, bei denen ist es aus diesem Grund absolut verboten, Schüler während der Stunde auf die Toilette zu lassen, weil man sie derweil nicht beaufsichtigen kann.
Jancsi hat geschrieben:
Blödsinn. Es ist ein weit verbreitetes Märchen, dass man Schüler wegen "Veletzung der Aufsichtspflicht" nicht des Klassenzimmers verweisen darf.
Ach ja? Und die rechtlichen Voraussetzungen erklären wir jetzt künftig auch zum Märchen?
Jancsi hat geschrieben: Außerdem gibt es noch die etwas "weichere" Methode, den betreffenden Schüler in die Ecke des Klassenzimmers zu "verbannen" und dort irgendeine Aufgabe machen zu lassen.
Erstens sitzt dort bereits die Kommission
zweitens habe ich noch nie einen Schüler gesehen, der -wenn er sich entschlossen hat, tatsächlich massiv zu stören- sich davon durch einen Eckenplatz hätte abhalten lassen.
Drittens wäre ich auf deine Erklärung gespannt, wie du dann in der Lehrprobe plötzlich "irgendwelche Aufgaben" aus dem Hut zauberst, die nicht im Entwurf stehen, und wie du das dann hinterher rechtfertigst..…
Edit: gerade noch gefunden:
Quelle:
http://www.focus.de/schule/schule/recht ... 28669.html
Unterrichtsausschluss:
In Bayern dürfen Gymnasiasten nicht vor die Tür des Klassenzimmers gestellt werden, auch nicht für kurze Zeit. Ein „Platzverweis“ als Erziehungsmaßnahme scheidet in der Regel aus, da die Aufsichtspflicht der Schule, rechtlich verankert in § 39 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO), dagegensteht.
Abgesehen davon, dass es mittlerweile durch die neueste Änderung der § 38 der GSO ist, kannst du, Jancsi, ja mal der Focus-Journalistin schreiben, dass sie da "Märchen" verbreitet und schlecht recherchiert hat. Die freut sich bestimmt, wenn ihr jemand schreibt, der sich so richtig gut auskennt.