Lehrprobe mit schwieriger Klasse

Wer sich seine Sorgen und Nöte mit dem Referendariat von der Seele reden will, ist hier richtig. Vielleicht gibt es ja jemanden, der einen guten Rat hat.
Antworten
april
Beiträge: 77
Registriert: 17.05.2008, 1:22:45

Beitrag von april »

Bayerin hat geschrieben: Problem dabei: die Toleranzgrenze schwankt bei uns eben je nach eigener Stress-Situation und damit sollten wir die Schüler eigentlich nicht belasten, weil es uns unberechenbarer macht und Schüler damit schwer klarkommen.
Das ist wohl wahr, das macht einen selbst auch so unzufrieden.

Rausschicken während des Besuchs: ein Fachleiter hat mal angedeutet, dass er damit kein Problem hat, wenns nicht anders geht dass jemanden rausgeschickt wird.
Vielleicht wärs dann besser das vorher abzusprechen und mit Arbeitsbogen zu einem Kollegen zu schicken statt vor die Tür, also mit einem Arbeitsauftrag, aber wird das bei einigen echt so schwarz gesehen.

gast254821

Beitrag von gast254821 »

Bayerin hat geschrieben:
Jancsi hat geschrieben:
Klarer Fall: Die Störer werden rausgeschmissen, Lehrprobe hin, Lehrprobe her.
:shock:
Das ist nicht dein Ernst, oder? Willst du, dass sie durchfällt?
Das wäre ein ganz klarer Fall der Verletzung der Aufsichtspflicht. Da kann die Stunde noch so gut sein, das ist dann ein K.O.-Kriterium.
Blödsinn. Es ist ein weit verbreitetes Märchen, dass man Schüler wegen "Veletzung der Aufsichtspflicht" nicht des Klassenzimmers verweisen darf. Außerdem gibt es noch die etwas "weichere" Methode, den betreffenden Schüler in die Ecke des Klassenzimmers zu "verbannen" und dort irgendeine Aufgabe machen zu lassen. Sich von dem Schüler verarschen zu lassen, das geht nicht und wäre ein Durchfallgrund!

Y.S.

Jancsi

Bayerin
Beiträge: 29
Registriert: 10.08.2007, 17:54:24
Wohnort: Bayern *g* LA Gym

Beitrag von Bayerin »

april hat geschrieben:
Rausschicken während des Besuchs: ein Fachleiter hat mal angedeutet, dass er damit kein Problem hat, wenns nicht anders geht dass jemanden rausgeschickt wird.
Vielleicht wärs dann besser das vorher abzusprechen und mit Arbeitsbogen zu einem Kollegen zu schicken statt vor die Tür, also mit einem Arbeitsauftrag, aber wird das bei einigen echt so schwarz gesehen.
"Ein Fachleiter" -> so etwas gibt es in Bayern nicht. In Bayern gibt es Seminarlehrer. Und bloß weil einer sich vielleicht irrt, heißt das noch lange nicht, dass deshalb alle Referendare die gesetzlichen Grundlagen ignorieren dürfen. Sowohl meine Seminarlehrer als auch sämtliche Direktoren, mit denen ich während und nach dem Referendariat zu tun hatte, haben uns immer wieder auf den folgenden Paragrafen aus der Bayerischen Gymnasialen Schulordnung aufmerksam gemacht:
§ 38 GSO
1 Für Schülerinnen und Schüler, die sich aus unterrichtlichen Gründen oder im Zusammenhang mit sonstigen Schulveranstaltungen in der Schulanlage aufhalten oder die an Schulveranstaltungen außerhalb der Schulanlage teilnehmen, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. 2 Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler.
Daraus ergibt sich laut meinen Schulleitern eindeutig, dass das Hinauswerfen aus dem Klassenraum (noch dazu bei Siebtklässlern! Stichwort: Geistige Reife!) absolut verboten ist.
Es ist bekannt, dass der Verweis aus dem Klassenraum z.B. in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt sogar in der jeweiligen Schulordnung als erzieherische Maßnahme aufgeführt wird. In Bayern ist das aus den oben genannten rechtlichen Gründen ein absolutes No-Go. (In meinem Seminar wurde von Seiten des Seminarlehrers auch das Beispiel angeführt, dass ein ansonsten guter Referendar in der Lehrprobe eine 6 kassiert hat, weil er den Raum verlassen hat und damit die Klasse "unbeaufsichtigt" ließ (die Kommission zählt da nicht).)
Ist auch ganz klar, woran das liegt: Wenn dem bayerischen Schüler draußen irgendwas passiert, kann sich jeder Rechtsanwalt auf §38 GSO berufen und sagen, dass die Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen wurde, bzw. der geistigen Reife des Schülers nicht angemessen war (sonst wäre ja nichts passiert). Es soll sogar Schulen geben, bei denen ist es aus diesem Grund absolut verboten, Schüler während der Stunde auf die Toilette zu lassen, weil man sie derweil nicht beaufsichtigen kann.
Jancsi hat geschrieben:
Blödsinn. Es ist ein weit verbreitetes Märchen, dass man Schüler wegen "Veletzung der Aufsichtspflicht" nicht des Klassenzimmers verweisen darf.


Ach ja? Und die rechtlichen Voraussetzungen erklären wir jetzt künftig auch zum Märchen? :roll:
Jancsi hat geschrieben: Außerdem gibt es noch die etwas "weichere" Methode, den betreffenden Schüler in die Ecke des Klassenzimmers zu "verbannen" und dort irgendeine Aufgabe machen zu lassen.
Erstens sitzt dort bereits die Kommission :wink:
zweitens habe ich noch nie einen Schüler gesehen, der -wenn er sich entschlossen hat, tatsächlich massiv zu stören- sich davon durch einen Eckenplatz hätte abhalten lassen.
Drittens wäre ich auf deine Erklärung gespannt, wie du dann in der Lehrprobe plötzlich "irgendwelche Aufgaben" aus dem Hut zauberst, die nicht im Entwurf stehen, und wie du das dann hinterher rechtfertigst..…

Edit: gerade noch gefunden:
Quelle:
http://www.focus.de/schule/schule/recht ... 28669.html

Unterrichtsausschluss:
In Bayern dürfen Gymnasiasten nicht vor die Tür des Klassenzimmers gestellt werden, auch nicht für kurze Zeit. Ein „Platzverweis“ als Erziehungsmaßnahme scheidet in der Regel aus, da die Aufsichtspflicht der Schule, rechtlich verankert in § 39 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO), dagegensteht.
Abgesehen davon, dass es mittlerweile durch die neueste Änderung der § 38 der GSO ist, kannst du, Jancsi, ja mal der Focus-Journalistin schreiben, dass sie da "Märchen" verbreitet und schlecht recherchiert hat. Die freut sich bestimmt, wenn ihr jemand schreibt, der sich so richtig gut auskennt. :wink:

v1981
Beiträge: 722
Registriert: 23.06.2007, 16:50:49
Wohnort: Hessen, Grundschule, M, SU, ER, KU, MU

Beitrag von v1981 »

darf man denn nicht mit der kollegin aus der nachbarklasse absprechen, dass man ein schwieriges kind rüber schickt, mit arbeitsauftrag...und der dann dort arbeitet? da ist er ja beaufsichtigt! zur not, wird er vom klassensprecher rübergebracht, damit er auch ankommt!
Studium in Hessen (GS, D/M/ER),
Referendariat in NRW (D/ER),
jetzt Vertretungsstelle mit Klassenleitung

Bayerin
Beiträge: 29
Registriert: 10.08.2007, 17:54:24
Wohnort: Bayern *g* LA Gym

Beitrag von Bayerin »

v1981 hat geschrieben:darf man denn nicht mit der kollegin aus der nachbarklasse absprechen, dass man ein schwieriges kind rüber schickt, mit arbeitsauftrag...und der dann dort arbeitet? da ist er ja beaufsichtigt! zur not, wird er vom klassensprecher rübergebracht, damit er auch ankommt!
Und was machst du dann, wenn die Schüler das in der Lehrprobe klasse finden, dass man aus dem Unterricht raus kann und dann die nächsten "Kandidaten" weiterstören? Die halbe Klasse ins Nachbarzimmer verfrachten?
Diese Frage würde dir in der Lehrprobenbesprechung garantiert gestellt werden und darauf findest du dann keine vernünftige Antwort.
Ich habe noch keine Schule erlebt, an der ein solches Vorgehen praktiziert worden wäre. Mal ganz davon abgesehen, dass ich es auch nicht wollte, dass in meinen Unterricht die Störer der Nachbarklassen geschickt werden, weil deren Lehrer die Probleme nicht durch eigenes Handeln in den Griff kriegen.
Gerade in einer Lehrprobe käme man durch solches Lehrerverhalten in einen großen Erklärungsnotstand, weil es -zumindest bei uns- als pädagogische Bankrotterklärung gewertet werden würde.

Es gibt in Bayern (im Gegensatz zu anderen Bundesländern) einen festgelegten Maßnahmenkatalog für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Auf diesen Katalog sollst du als Lehrer zurückgreifen. "Platzverweise" sind da nicht vorgesehen und mit der GSO auch nicht zu vereinbaren.

v1981
Beiträge: 722
Registriert: 23.06.2007, 16:50:49
Wohnort: Hessen, Grundschule, M, SU, ER, KU, MU

Beitrag von v1981 »

Bayerin hat geschrieben:
v1981 hat geschrieben:darf man denn nicht mit der kollegin aus der nachbarklasse absprechen, dass man ein schwieriges kind rüber schickt, mit arbeitsauftrag...und der dann dort arbeitet? da ist er ja beaufsichtigt! zur not, wird er vom klassensprecher rübergebracht, damit er auch ankommt!
Und was machst du dann, wenn die Schüler das in der Lehrprobe klasse finden, dass man aus dem Unterricht raus kann und dann die nächsten "Kandidaten" weiterstören? Die halbe Klasse ins Nachbarzimmer verfrachten?
Diese Frage würde dir in der Lehrprobenbesprechung garantiert gestellt werden und darauf findest du dann keine vernünftige Antwort.
Ich habe noch keine Schule erlebt, an der ein solches Vorgehen praktiziert worden wäre. Mal ganz davon abgesehen, dass ich es auch nicht wollte, dass in meinen Unterricht die Störer der Nachbarklassen geschickt werden, weil deren Lehrer die Probleme nicht durch eigenes Handeln in den Griff kriegen.
Gerade in einer Lehrprobe käme man durch solches Lehrerverhalten in einen großen Erklärungsnotstand, weil es -zumindest bei uns- als pädagogische Bankrotterklärung gewertet werden würde.

Es gibt in Bayern (im Gegensatz zu anderen Bundesländern) einen festgelegten Maßnahmenkatalog für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Auf diesen Katalog sollst du als Lehrer zurückgreifen. "Platzverweise" sind da nicht vorgesehen und mit der GSO auch nicht zu vereinbaren.
ok, ist ein argument!
ich kenn das halt so von meiner schule...aber ist auch eine grundschule...vielleicht ist das da noch was anderes!
Studium in Hessen (GS, D/M/ER),
Referendariat in NRW (D/ER),
jetzt Vertretungsstelle mit Klassenleitung

Antworten