Ich bin total durch den Wind. Ich versteh das nicht, bedeutet das nun, dass ich es zum zweiten Mal nicht geschafft habe und ohne Abschluss da stehe??!Auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung kann jederzeit verzichtet werden. Der Verzicht muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 3 Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.
Wiederholung FRAGE dringend!
Wiederholung FRAGE dringend!
Ich habe das Stex im letzten Jahr (Herbst) nicht geschafft. Habe mich dann für das kommende, also jetzt im Februar angemeldet. Nun hatte ich ein paar familiäre Probleme, bin umgezogen etc und habe mich frühzeitig anfang Januar abgemeldet (Frist 19.1). Mein großes Problem: Ich lese gerade in der LPO (alt, By):
Re: Wiederholung FRAGE dringend!
Ich kann dir leider nicht direkt helfen, da ich in Sachsen studiert habe. Aber wäre es nicht am sinnvollsten, wenn du dich direkt mit dem Prüfungsamt in Verbindung setzt, wenn du eine schnelle Lösung möchtest? Der Fall scheint ja etwas speziell zu sein.
"Fortsetzung" der Wiederholungsprüfung klingt für mich aber sehr danach, wenn man schon mitten im Prüfungsmarathon ist. Da müsste man mal ein bisschen drumherum lesen.
"Fortsetzung" der Wiederholungsprüfung klingt für mich aber sehr danach, wenn man schon mitten im Prüfungsmarathon ist. Da müsste man mal ein bisschen drumherum lesen.
-
- Beiträge: 148
- Registriert: 30.09.2015, 19:01:44
Re: Wiederholung FRAGE dringend!
Deine Frage, so dringend sie daher kommt, ist reichlich unpräzise.
Was hast Du denn Anfang Januar eingereicht?
A. Rücknahme der Prüfungsanmeldung (rechtliche Wirkung: Du warst quasi "nie angemeldet" zum 2. Versuch. Du kannst die Prüfung erneut als dann 2. Versuch antreten.)
B. Erklärung über die Nichtteilnahme an der angemeldeten Prüfung (rechtliche Wirkung: Fehlversuch, siehe von zitierter §.)
Meines Wissens gibt es ohne sachlichen Grund in vielen BL nur die Variante B. Aber ich möchte nicht ausschließen, dass es bei Dir auch A geben könnte.
Falls Du das aus Deinen Unterlagen nicht ersehen kannst, dann frage beim Prüfungsamt nach. Eine rechtssichere Auskunft kann Dir hier ohnehin niemand geben, ganz gleich ob man sich in Deinem BL auskennt oder nicht.
Falls Du wirklich B gemacht hast, könntest Du Dich noch vom Asta oder einem Berufsverband oder einem RA (kostenpflichtig) beraten lassen. Das schadet nichts, Du solltest Deine Hoffnung dann aber nicht zu hoch hängen, schließlich hättest Du eine weitgehend rechtssichere Erklärung abgegeben. Ungünstig ist auch, dass Dir das alles erst am Tage des Fristablaufs auffällt, so dass eine Rücknahme der Erklärung über den Nichtantritt (=Fehlversuch) nicht mehr innerhalb der Frist geleistet werden könnte. Ebenfalls ungünstig: Die von Dir angeführten Probleme sind sicherlich kein hinreichender sachlicher Grund, egal in welchem BL - sofern Du Dich bei der Absage überhaupt darauf berufen hast.
Alles Gute !
Was hast Du denn Anfang Januar eingereicht?
A. Rücknahme der Prüfungsanmeldung (rechtliche Wirkung: Du warst quasi "nie angemeldet" zum 2. Versuch. Du kannst die Prüfung erneut als dann 2. Versuch antreten.)
B. Erklärung über die Nichtteilnahme an der angemeldeten Prüfung (rechtliche Wirkung: Fehlversuch, siehe von zitierter §.)
Meines Wissens gibt es ohne sachlichen Grund in vielen BL nur die Variante B. Aber ich möchte nicht ausschließen, dass es bei Dir auch A geben könnte.
Falls Du das aus Deinen Unterlagen nicht ersehen kannst, dann frage beim Prüfungsamt nach. Eine rechtssichere Auskunft kann Dir hier ohnehin niemand geben, ganz gleich ob man sich in Deinem BL auskennt oder nicht.
Falls Du wirklich B gemacht hast, könntest Du Dich noch vom Asta oder einem Berufsverband oder einem RA (kostenpflichtig) beraten lassen. Das schadet nichts, Du solltest Deine Hoffnung dann aber nicht zu hoch hängen, schließlich hättest Du eine weitgehend rechtssichere Erklärung abgegeben. Ungünstig ist auch, dass Dir das alles erst am Tage des Fristablaufs auffällt, so dass eine Rücknahme der Erklärung über den Nichtantritt (=Fehlversuch) nicht mehr innerhalb der Frist geleistet werden könnte. Ebenfalls ungünstig: Die von Dir angeführten Probleme sind sicherlich kein hinreichender sachlicher Grund, egal in welchem BL - sofern Du Dich bei der Absage überhaupt darauf berufen hast.
Alles Gute !
Hamburg, Abteilungsleiter an weiterführender Schule Sek I und II
-
- Beiträge: 54
- Registriert: 03.01.2009, 17:31:24
- Wohnort: Bayern/Gy
Re: Wiederholung FRAGE dringend!
Wenn ich das richtig verstehe, bezieht der Satz sich doch nur auf eine schon laufende Prüfungsteilnahme. Falls man beispielsweise zur Notenverbesserung wiederholt, nach der ersten absolvierten Prüfung aber merkt, die Note wird bestimmt nicht besser, kann man den Wiederholungsversuch abbrechen. Ich denke, für dich hat der Satz keine Bedeutung.