Verbeamtung trotz Depression

1234aa
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Re: Verbeamtung trotz Depression

Beitrag von 1234aa »

Hallo... Ich habe eine ähnliche Frage und hoffe, dass mir einer weiterhelfen kann.

Ich studiere Lehramt und bin gerade dabei, mein erstes Staatsexamen abzuschließen. Ich benutze seit zwei Jahren Opipramol, bei dem es ja strittig ist, ob es ein antidepressiva ist. Ich benutze es nicht regelmäßig, sah die Ärztin auch nicht für nötig, ich benutze es nur in der Prüfungsphase, weil ich Angst vor den Prüfungen habe und mich deshalb nicht konzentrieren kann und Schlafstörungen habe. Meine Ärztin meinet auch, dass ich es solange ich die Prüfungen habe, benutzen soll.

Meine Frage ist jetzt, muss ich sowas bei dem Gesundheitstest für die Verbeamtung angeben?
Oder könnte es ein Problem bei der Verbeamtung geben? Mich verunsichert auch, dass es sich bei meinem Azt um einen Facharzt für Psychiatrie handelt.

KB207
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Re: Verbeamtung trotz Depression

Beitrag von KB207 »

Das kann man nicht mit einem pauschalen "ja" oder "nein" beantworten. Der Amtsarzt/die Amtsärztin wird auf Deine wahrheitsgemäßen Angaben hin sicherlich einen Befundbericht Deines Facharztes haben wollen, davon wird vermutlich das meiste abhängen. Du kannst diesen ja schon einmal sprechen, für wie belastungsfähig er Dich hält bzw. ob er vermutet, dass Du wegen Deiner Diagnose vorzeitig aus dem Dienst ausscheidest.
StR
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FrauRüde
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Re: Verbeamtung trotz Depression

Beitrag von FrauRüde »

Bei mir wurde vor etwa einem Jahr eine depressive Episode diagnostiziert.
Der Grund, weshalb es überhaupt zu der depressiven Episode kommen konnte ist eine dauerhafte Überbelastung: Examensvorbereitung, Examensphase, zwei Nebenjobs, zudem musste sich mein Lebensgefährte kurz zuvor ohne Vorwarnung einer Operation am offenen Herzen unterziehen --> langer Reha-Aufenthalt, Genesungsfortschritt sehr langsam, kurz und gut: enorme Alltagsbelastung.
Ich war zum Zeitpunkt der Depressions-Diagnose mitten im Examen. Habe dies unterbrochen und einige Monate pausiert und regeneriert. Begleitende Verhaltenstherapie, die derzeit nur noch im Abstand von 6 Wochen stattfindet, da meine Therapeutin mich als "gesundet" einstuft. Dennoch weiterhin medikamentöse Behandlung, die auch über den Zeitraum des nun fortsetzenden Examens hinweg beibehalten wird.
Bei Angabe dieser Gegebenheiten beim Amtsarzt werde ich wohl mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit erstmal nicht verbeamtet werden. Da die depressive Episode allerdings vorübergehend und aus den damaligen Lebensumständen heraus sehr gut begründet ist: besteht die Möglichkeit einer späteren Überprüfung/Wiederaufnahme des Verbeamtungs-Verfahrens, sagen wir in fünf Jahren?
Vielen Dank.

Amtsarzt
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Re: Verbeamtung trotz Depression

Beitrag von Amtsarzt »

Beitrag aufgrund nachfolgender Feststellung von NRW zurückgezogen
Amtsarzt
Zuletzt geändert von Amtsarzt am 17.04.2014, 16:15:07, insgesamt 2-mal geändert.
(Es handelt sich hier um eine persönliche Meinungsäußerung, die nicht unbedingt identisch sein muss mit der Auffassung meines Dienstherrn)

nrw31
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Re: Verbeamtung trotz Depression

Beitrag von nrw31 »

Amtsarzt hat geschrieben:[...]Offensichtlich lag bei Ihnen nur eine leichtgradige Episode vor, da Sie nicht von dem Angebot einer medikamentösen Behandlung berichten. [...]
Wobei "Frau Rüde" ja schrieb:
FrauRüde hat geschrieben:[...] Begleitende Verhaltenstherapie, die derzeit nur noch im Abstand von 6 Wochen stattfindet, da meine Therapeutin mich als "gesundet" einstuft. Dennoch weiterhin medikamentöse Behandlung, die auch über den Zeitraum des nun fortsetzenden Examens hinweg beibehalten wird.[...]
Also wurden wohl doch Medikamente verabreicht... Unklar bleibt natürlich welche und in welcher Dosierung etc...

Amtsarzt
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Re: Verbeamtung trotz Depression

Beitrag von Amtsarzt »

Danke für den Hinweis, NRW 31
Vielleicht bin ich etwas naiv, aber die Diagnose einer "depressiven Episode" erfordert die Angabe des Schweregrades. Allerdings bin ich nicht mehr so naiv anzunehmen, man habe die vorliegenden Haupt- und Nebensymptome ermittelt, dokumentiert und Ihnen mitgeteilt.
Nach der geänderten Rechtsprechung des BVerwG liegt nunmehr die Beweislast für Zweifel, dass Sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gesetzliche Altersgrenze erreichen werden, bei der einstellenden Behörde bzw. dem Amtsarzt. Auf die Aktenzeichen und die Daten der Urteile wurde im Forum bereits hingewiesen. Ob ich alles so nachvollziehen kann, bleibt ohne Belang.
Ihre (erstmalige?) Episode war aufgrund des Hinweises auf eine Psychotherapie und zusätzlich einer medikamentösen Behandlung offensichtlich mittel- oder schwergradig. Es bestand nach Ihrer Darstellung weder eine Veranlassung zu einem Wechsel der Medikation noch zu einer Spiegelbestimmung.

Was wären nun die wissenschaftlich gesicherten Grundlagen der anzustellenden Beurteilung? Gehen Sie davon aus, dass Richter eine pauschale nichtssagende Begründung mit einer z.B. 30jährigen Berufserfahrung eines Amtsarztes oder psychiatrischen Zusatzgutachters zum Anlass nehmen werden, gezielter nachzufragen. Was wissenschaftlich von Belang und abgesichert ist (dazu gehört auch, dass unterschiedliche Studien zum gleichen Ergebnis geführt haben), wird in erster Linie den fachlichen Leitlinien zu entnehmen sein. Für den Ottonormalverbraucher gibt es zusätzlich Patientenleitlinien. Sie sollen Ihren Schülern doch beibringen, selbstständig zu urteilen? Dann sollten Sie auch selbst dazu in der Lage sein! Nun denn: Dann lesen Sie zunächst mal unter
http://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/nvl-005.html
in den entsprechenden Leitlinien nach und gelangen Sie zu einem vorläufigen eigenen Urteil. Diskrepanzen zum amtsärztlichem Votum an die Verwaltungsbehörde könnten Sie bei der Untersuchung oder spätestens beim Widerspruch zur Sprache bringen. (Diese Leitlinien sind natürlich nicht der Weisheit letzter Schluss, sollte es jedoch weitere Leitlinien geben, so werden diese nicht im Widerspruch zu o.g. Quelle stehen).
„Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Sapere aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung“ (VI, 53).

Immanuel Kant (1724-1804)
Mit freundlichem Gruß
Amtsarztt
(Es handelt sich hier um eine persönliche Meinungsäußerung, die nicht unbedingt identisch sein muss mit der Auffassung meines Dienstherrn)

FrauRüde
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Registriert: 17.04.2014, 14:25:12

Re: Verbeamtung trotz Depression

Beitrag von FrauRüde »

Beitrag gelöscht. Autorin auf der Suche nach ihrem eigenen Verstand.

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