Erneuter Amtsarztbesuch nach Referendariat in BW?

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flosse
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Erneuter Amtsarztbesuch nach Referendariat in BW?

Beitrag von flosse »

Hallo,
ich mache derzeit mein Referendariat in BW. Bei uns gibt es ja keinen zentralen Amtsarzt mehr sondern eine freie Wahl für einen dafür ausgebildeten Arzt von einer langen Liste. Jedenfalls wurde das Formular für die Verbeamtung auf Widerruf ohne Probleme ausgestellt. Es wurde zwar eine leichte Skoliose festgestellt, jedoch wurde diese ohne weiteres durchgewunken. Wie ist das jetzt nach dem Ref? Muss ich da jetzt nochmal zum Amtsarzt? Die meisten des vorherigen Jahrganges mussten nämlich für die Verbeamtung auf Probe nicht nochmal gehen. Lediglich manche die das Formular auf Widerruf nicht so einfach bekommen haben, bzw die die ihr RP gewechselt haben.
Gibt es hier Leute aus BW die damit Erfahrungen haben?

Grüße
flosse

Löwenherz
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Re: Erneuter Amtsarztbesuch nach Referendariat in BW?

Beitrag von Löwenherz »

Ganz unabhängig von den Antworten hier würde ich dir empfehlen Kontakt mit einer Schwerbehindertenvertretung deiner Gewerkschaft aufzunehmen, Die sind firm bei solchen Fragen, achten die Vertraulichkeit und sind meiner Erfahrung nach sehr hilfsbereit. Auch wenn du keinen GdB hast, scheint mir das die vernünftigste Anlaufstelle für derartige Fragen zu sein.

Nachdem eine Skoliose degenerativ sein kann, ist die zentrale Frage, ob sich bei dieser Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (> 50%) ausschließen lässt, dass es infolge der Skoliose zu erheblichen, krankheitsbedingten Fehlzeiten oder gar einer vorzeitigen, kranheitsbedingten Dienstunfähigkeit kommen wird (helfen kann hier auch nochmal aufs ärztliche Attest zu schauen, wurde dort 1.1 oder 1.2 angekreuzt? Wurde zusätzlich 4. angekreuzt? 1.2 und/ oder 4. dürften klare Hinweise für eine erneute Gesundheitsprüfung zur Verbeamtung auf Probe sein). Unter Umständen kann hier eine saubere Diagnostik mit entsprechenden ärztlichen Attesten helfen, da rate ich jetzt aber ausgehend von meinem eigenen Krankheitsbild und was ich nachzuweisen habe (wobei bei anerkannter Schwerbehinderung die Latte natürlich deulich niedriger liegt mit gerade mal 5 Dienstjahren, die es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erfüllen gilt).

Max_Cohen
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Re: Erneuter Amtsarztbesuch nach Referendariat in BW?

Beitrag von Max_Cohen »

Löwenherz hat geschrieben: Nachdem eine Skoliose degenerativ sein kann, ist die zentrale Frage, ob sich bei dieser Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (> 50%) ausschließen lässt, dass es infolge der Skoliose zu erheblichen, krankheitsbedingten Fehlzeiten oder gar einer vorzeitigen, kranheitsbedingten Dienstunfähigkeit kommen wird (helfen kann hier auch nochmal aufs ärztliche Attest zu schauen, wurde dort 1.1 oder 1.2 angekreuzt? Wurde zusätzlich 4. angekreuzt? 1.2 und/ oder 4. dürften klare Hinweise für eine erneute Gesundheitsprüfung zur Verbeamtung auf Probe sein).
Rechtslage vor 2013, bitte löschen. Der Dienstherr muss nachweisen, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - und das bedeutet in neuer Rechtssprechung des BVerwG eben nicht ">50%"! - zum Eintritt dieses Falls kommen wird. Unklarheiten gehen zu Lasten des Dienstherrn.

flosse
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Re: Erneuter Amtsarztbesuch nach Referendariat in BW?

Beitrag von flosse »

Was bedeutet dann nach neuer Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit?

Max_Cohen
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Re: Erneuter Amtsarztbesuch nach Referendariat in BW?

Beitrag von Max_Cohen »

Siehe hier:
https://www.bverwg.de/301013U2C16.12.0

Vor allem Rn 27, 28:
Ist zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit eine Erkrankung des Bewerbers bereits bekannt, so ist der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Bewerbers vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder von regelmäßigen und erheblichen Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich, wenn für die Richtigkeit dieser Annahme nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen.

Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn. Denn die Voraussetzungen für die Annahme der mangelnden gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers im Sinne von § 31 Abs. 1 BBG a.F. sind nicht erfüllt.

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