Hallo Leute,
kann mir jemand helfen. Und zwar steht bei mir der Besuch des Amtsarztes bevor.
Das "Problem" ist, dass ich vor 5 Jahren mal beim Psychotherapeuten in Gesprächstherapie war, da ich Privat einen Schicksalsschlag hatte und selbst auch nicht gut drauf war. Diese Therapie wurde erfolgreich abgeschlossen. Mir geht es gut.
Die Frage ist nun ob ihr irgendwelche Erfahrungen habt, ob der Amtsarzt überhaupt nachfragt oder ob ich es überhaupt erwähnen soll. Wie ist das ganze bei euch abgelaufen?
Wurde überhaupt nach so etwas oder ähnlichem gefragt.
Über eine Antwort freue ich mich.
Verbeamtung Besuch Amtsarzt
Re: Verbeamtung Besuch Amtsarzt
Kommt aufs BL an. In BaWü müsstest du das angeben und davon ausgehen, dass es thematisiert wird, da psychische Erkrankungen generell erstmal als problematisch gelten bezüglich der Belastungsfähigkeit. (Was zwar streitbar ist, bei einer abgeschlossenen Behandlung, aber so ist es halt.). In welchem BL bist du denn?
In jedem Fall: Attest des urspürnglichen Facharztes besoregn und die erfolgreich abgeschlossene Behandlung attestieren lassen. Ansosnte: Forensuche: Die Frage gab es schon sehr oft, womöglich ist dein BL sowieso bereits mit dabei, ansonsten aber zumindest bereits viele, noch immer gültige Antworten.
In jedem Fall: Attest des urspürnglichen Facharztes besoregn und die erfolgreich abgeschlossene Behandlung attestieren lassen. Ansosnte: Forensuche: Die Frage gab es schon sehr oft, womöglich ist dein BL sowieso bereits mit dabei, ansonsten aber zumindest bereits viele, noch immer gültige Antworten.
Re: Verbeamtung Besuch Amtsarzt
Bundeslang ist Bayern. Weiß jemand ob in Bayern überhaupt danach gefragt wird und wenn danach gefragt wird, gibt es einen Zeitraum oder ist die Frage: Waren sie jemals in Behandlung??
Das weiß doch hier jemand bestimmt, da hier doch schon ein paar in Bayern vor der Beamtung standen.
Über eine Antwort freue ich mich.
Das weiß doch hier jemand bestimmt, da hier doch schon ein paar in Bayern vor der Beamtung standen.
Über eine Antwort freue ich mich.