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Geldwerte Steuer-Tipps*

Computer / Laptop

Die Finanzämter legen seit 2000 keine derart strengen Maßstäbe für die steuerliche Anerkennung eines Computers mehr an.
Zukünftig ist es also möglich, den Computer zu genau dem Prozentsatz abzusetzen, zu welchem er beruflich genutzt wird. Für ReferendarInnen gilt jedoch, dass selbst 100% berufliche Nutzung nicht abwegig erscheint, wenngleich man hier gut argumentieren muss, denn schließlich erstellt man ja die private Steuererklärung auch am PC. Mit 85% fährt man meistens recht gut.
Einige Finanzämter verweigern noch immer die Anerkennung unter dem Hinweis auf das Vorhandensein von Multimediakomponenten, va. für Spiele geeignete 3D-Grafikkarten und hohen Speicherkapazitäten. Diese würden auf eine private Mitbenutzung hindeuten. Das Finanzgericht München entschied jedoch, dass das Vorhandensein solcher Leistungsmerkmale nicht zum Nachteil des Nutzers ausgelegt werden dürfe, weil moderne Computer (v.a. als Paket angebotene Produkte) generell über derartige Ausstattungskomponenten verfügten.(Az: 16 K 28282/98)
Wir empfehlen eine schriftliche Begründung. Diese kann auf Verdacht bereits im Voraus oder nach Aufforderung formuliert werden.
weitere Hinweise in unserem Forum


Internet

Sämtliche Gebühren für berufliches Internetsurfen können von der Steuer abgesetzt werden. Diese Regelung trifft das Bundesfinanzministerium in einem ministeriellem Schreiben.
(Az: ICV-S 2336-13/00)
Hinweis zur Begründung der angefallenen Kosten: Gerade für ReferendarInnen und Lehrkräfte dürfte wegen der Notwendigkeit eines aktualitätsbezogenen Unterrichts die Definition 'beruflich' recht weit gefasst werden müssen.
Tipp: Wer zwei unterschiedliche call-by-call Anbieter nutzt, kann dem Finanzamt leicht begründen, dass ein Anbieter rein privat, der andere rein beruflich genutzt wird.
Wir empfehlen eine schriftliche Begründung. Diese kann auf Verdacht bereits im Voraus oder nach Aufforderung formuliert werden.
weitere Hinweise in unserem Forum


Telefonkosten

Telekommunikationskosten können pauschal von der Steuer abgesetzt werden. Die pauschale Geltendmachung der Kosten hat zum Vorteil, dass über Einzelgespräche kein Nachweis geführt werden muss. Gerade LehrerInnen und ReferendarInnen können von dieser Regelung profitieren. Sie gehören nämlich zu denjenigen Berufsgruppen, für die eine dienstliche Veranlassung unterstellt werden kann.
Deshalb können 20% der gesamten Kosten (Anschluss, Grundgebühr, Gespräche) pauschal geltend gemacht werden. Hierzu sind lediglich die Rechnungen (ohne Einzelgesprächsnachweis) beim Finanzamt einzureichen.


Bücher - CDs

Fachbücher können generell abgesetzt werden.
Deutschlehrer hingegen dürfen auch belletristische Werke von der Steuer absetzen. Viele Finanzämter verzichten gar auf eine Begründung (z.B. Weiterbildung, schulischer Einsatz).
Nicht einheitlich geregelt ist die Anerkennung von Musik CDs. Hier herrscht vorrangig die Ansicht, dass Musiklehrer die CDs auch privat nutzen könnten. Absetzbar ist deswegen lediglich das zweite, deswegen ausschließlich für den beruflichen Einsatz gekaufte Exemplar!


Büromaterial

Im Unterschied zu den meisten Unternehmen und Ämtern ist es in den Schulen gängige Praxis, dass Lehrer ihre Arbeitsmittel selbst kaufen müssen. Stifte, Rotstifte, Locher, Druckerpapier, Folienhüllen, Ordner usw. können also auch als "Büromaterial" abgesetzt werden.

 

Zur Zeit auf Eis gelegt, aber es laufen Klagen gegen die derzeitige Regelung.  Das Arbeitszimmer darf inzwischen nicht mehr abgesetzt werden. Einige Verbände rufen allerdings dazu auf, das Arbeitszimmer weiterhin abzusetzen und bei Ablehnung Widerspruch mit dem Hinweis auf laufende Klagen einzulegen. Sollten die Klagen Erfolg haben, bekommen alle, die Widerspruch eingelegt haben, rückwirkend ihre Kosten erstattet.

Diese Regelung trifft nur auf diejenigen ReferendarInnen zu, die in einer genügend großen Wohnung wohnen (Miete oder Eigentum). Nutzen sie hier ein separates Arbeitszimmer, das ausschließlich als Arbeitszimmer verwendet wird, können sie dieses begrenzt absetzen.
Die Größe der Wohnung spielt insofern eine Rolle, als dass das Arbeitszimmer ein eigener Raum sein muss und die "Restwohnung" noch einer durchschnittlichen Größe entsprechen muss.
Dem Finanzamt wird folgende Begründung vorgelegt: Im BMF-Schreiben vom 16. Juni 1998, BStBl I 1998, S. 863 ist ein begrenzter Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer zugelassen, da der Arbeitgeber den erforderlichen Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung stellt. Eigene Schreibtische (ebenso Computerarbeitsplätze) für die Unterrichtsvorbereitung sind in der Schule nicht vorhanden.
Die Kosten für das Arbeitszimmer werden anteilig errechnet. Sämtliche Wohnungskosten werden durch die Gesamtquadratmeterzahl geteilt und mit der des Arbeitszimmers multipliziert.
PS: Gute Steuerprogramme (z.B. WISO) unterstützen die Berechnungen!

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*Alle Hinweise sind natürlich rein privat und nicht rechtsverbindlich!

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